Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

5) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft 
der Güter oder des Erwerbes unter Eheleuten oder einer sonstigen Ab- 
wächung von dem gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Güterrechte 
5 Mark. " 
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts wird der Satz unter 
Ziffer 5 für die Eintragung von Eheverträgen in die von den Amts- 
gerichten geführten Tabellen einschließlich der Bekanntmachung derselben 
erhoben. 
S. 75. 
Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder= 
lassung, als in das einer Zweigniederlassung, so ist für jede Eintragung in jedes 
Register der in §. 74 vorgeschriebene Satz besonders zu erheben, im Falle der 
Ziffer 3 a des §. 74 jedoch für die Eintragung in das Register der Zweignieder- 
lassung nur das Zweifache der Sätze zu 1a. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Eintragungen, 
welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder dieselbe Gesellschaft sich 
beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so wird nur der höchste 
Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach §. 74 zu berechnenden Sätzen 
erhoben. 
g. 76. 
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden 
wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden 
müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Be- 
glaubigung erfolgt gebührenfrei. 
Für eine aus dem Handelsregister ertheilte Bescheinigung sowie für be- 
glaubigte Abschriften oder Auszüge aus denselben ist in allen Fällen außer den 
Schreibgebühren ein Zehntheil der in §. 74 unter a bestimmten Sätze, mindestens 
aber eine Mark, zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreib- 
gebühren zum Ansatze. 
§. 77. 
Gebühren kommen nicht zum Ansatz: 
1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister be- 
stimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers 
bestellten Gerichte geschieht; 
2) für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma 
oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Führung des 
Registers bestellten Gerichte erfolgt; 
3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten 
Zeichnungen der Firmen und Unterschriften; 
4) für die Eintragung der Konkurseröffnung.
	        
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