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g. 78.
Für die Eintragungen in das Schiffsregister einschließlich der dabei vor-
kommenden Nebengeschäfte werden erhoben:
1) für die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister einschließlich der
Verhandlungen zur Feststellung der Voraussetzungen der Eintragung
fünf Zehntheile des in §. 56 bestimmten Gebührensatzes Aj
2) für die Eintragung von Veränderungen einschließlich aller derselben vor-
ausgehenden Verhandlungen, ohne Unterschied, ob dabei das Schiff auf
ein neues Blatt eingetragen wird, fünf Zehntheile des in F. 56 be-
stimmten Gebührensatzes B;
3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließlich des
Vermerks auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der ein
eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen
fünf Zehntheile der für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuche
bestimmten Sätze.
Für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister kommen Gebühren nicht
zum Ansatze.
Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung in das Schiffs-
register ist der in §. 65 Ziffer 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefes be-
stimmte Satz und für den Vermerk einer Veränderung auf dem Certifikate die
Hälfte dieses Betrages zu erheben.
Die Einsicht des Schiffsregisters ist gebührenfrei.
S. 79.
Für die Geschäfte, welche die Register für Wassergenossenschaften oder die
Vorrechtsregister betreffen, werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Aus-
lagen erhoben.
§. 80.
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reichs-Gesetzbl. S. 23)
nebst den Vorschriften des H. 16 daselbst findet auf die nach Maßgabe landes-
gesetzlicher Vorschriften geführten und bei den Gerichten aufbewahrten Standes-
register oder Kirchenbücher Anwendung.
Künfter Abschnitt.
Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen.
S. 81.
Für die Ausstellung einer Erbbescheinigung, einer Bescheinigung des Nachlaß.
gerichts, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung Niemand gemeldet habe, der
(Nr. 9751.) «