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ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welche Vorbehalts-
erben vorhanden sind, sowie der in den I#§. 8, 9 des Gesetzes vom 12. März 1869,
betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen (Gesetz Samml. S. 473),
erwähnten Bescheinigungen einschließlich des vorangegangenen Verfahrens wird der
in §F. 56 bestimmte Gebührensatz S erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird,
wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherstellung des Nachlasses (GG. 82)
oder einem Erbtheilungsverfahren (§. 84) verbunden wird, auf die für das letztere
Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.
Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird für die in dem Verfahren
abgegebene eidesstattliche Versicherung die in §. 33 bestimmte volle Gebühr, jedoch
nicht mehr als vier Zehntheile des in §. 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben.
Treten einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Versicherung bei, so
ist die gleiche Gebühr für die Aufnahme ihrer eidesstattlichen Versicherung von
ihrem Antheile an dem Nachlasse zu berechnen.
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses und,
wenn die Bescheinigung nur zur Verfügung über einzelne Gegenstände berechtigt,
der Werth dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlasse oder auf diesen
Gegenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Wird über mehrere Erbfälle
eine Bescheinigung ertheilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammen-
gerechnet. Bei den Bescheinigungen, daß sich trotz erfolgter öffentlicher Ladung
Niemand gemeldet habe, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt oder darüber,
ob und welche Vorbehaltserben vorhanden sind, kommt an Stelle des Werthes
des Nachlasses nur der Werth des Grundbesitzes in Betracht.
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und das Staats-
schuldbuch von Rechtsnachfolgern kraft letztwilliger Verfügung beizubringende Be-
scheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt
sind, sowie für die in den I#§. 39, 40 der Grundbuchordnung vorgesehenen Be-
scheinigungen werden drei Zehntheile der in F. 33 bestimmten Gebühr bis zum
Höchstbetrage von 10 Mark erhoben. Sind in den Fällen der I#§. 39, 40 der
Grundbuchordnung die der Bescheinigung zu Grunde liegenden Urkunden vom
Gerichte selbst aufgenommen, so werden für die Bescheinigung Gebühren nicht
erhoben.
C. 82.
Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere
Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen
wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung,
des Nachlasses an dieselben, der in §F. 56 bestimmte Gebührensatz B erhoben.
Wird eine Nachlaßpflegschaft eingeleitet, so werden statt dessen die in S. 91 be-
stimmten Gebühren erhoben.
Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung,
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgt,
die in §. 49 bestimmten Gebühren erhoben. ·