Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  235  —

Diese  Gebühr  kommt  jedoch  bei  Pflegschaften  nur  insoweit  zum  Ansahe,
als  nicht  rücksichtlich  der  Personen,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  bestellt  wird,
eine  Vormundschaft  oder  Pflegschast  eingeleitet  oder  einzuleiten  ist,  auf  welche  die
Bestimmungen  des  §.  91  Anwendung  finden.

Der  Gesammtbetrag  der  nach  Absatz  1  zu  erhebenden  Gebühren  darf  bei
keinem  Mündel  den  Betrag  der  nach  §.  91  Ziffer  1  zu  erhebenden  Gebühr  überschreiten.


g.  91.

1)  Bei  anderen  Pffegschaften  und  bei  Vormundschaften  mit  Ausnahme
der  gesetzlichen  Vormundschaft  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches
sich  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  erstreckt,  von  je  400  Mark  eine  Mark
zu  erheben.

2)  Außerdem  sind,  soweit  über  die  Verwaltung  des  Vermögens  dem
Vormundschaftsgerichte  Rechnung  gelegt  werden  muß,  jährlich  von  je  400  Mark
des  Vermögens  10  Pfennig  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr
  sowohl  am  Anfange  als  auch  am  Ende  der  Verwaltung  voll  gerechnet.

3)  Tritt  die  gesetzliche  Vormundschaft  nur  nach  Feststellung  des  Grundes
der  Bevormundung  durch  das  Vormundschaftsgericht  ein,  so  wird  die  in  F.  33
bestimmte  Gebühr  nach  dem  Vermögen  des  Mündels  erhoben.  Wird  später  eine
andere  Vormundschaft  eingeleitet,  so  ist  der  erhobene  Betrag  auf  die  Kosten  derselben
  anzurechnen.

4)  Bei  der  Verechnung  des  Betrages  des  Vermögens  werden  die  Schulden
in  Abzug  gebracht.

G.  92.

Für  Verhandlungen  und  Verfügungen,  welche  von  den  Vormundschaftsgerichten
  als  solchen  oder  behufs  Sicherstellung,  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung
des  Vermögens  des  Mündels  von  den  Nachlaßgerichten  vorgenommen  oder  erlassen
werden,  ingleichen  für  die  Auseinandersetzungen  über  den  Nachlaß  des  Vaters  oder
der  Mutter  oder  desjenigen,  durch  dessen  Tod  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
nöthig  geworden  ist,  einschließlich  des  Erbbescheinigungsverfahrens  dürfen  bei  Vormundschaften
  und  Pflegschaften  neben  den  in  den  9#.  90,  91  bestimmten  Gebühren
nur  baare  Auslagen  und  die  Kosten  eines  etwa  gerichtlich  aufgenommenen  Vermögensverzeichnisses
  angesetzt  werden.

Sind  bei  einzelnen  Geschäften,  für  welche  dem  Mündel  besondere  Kosten
nicht  angesetzt  werden  dürfen,  andere  Personen  betheiligt,  so  müssen  diese  die  für
solche  Geschäfte  in  anderen  Fällen  bestimmten  Kosten  nach  dem  Verhältnisse  ihres
Antheils  entrichten.

Die  Wiederinkurssetzung  der  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
außer  Kurs  gesetzten  Werthpapiere  erfolgt  gebührenfrei.

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)