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Diese Gebühr kommt jedoch bei Pflegschaften nur insoweit zum Ansahe,
als nicht rücksichtlich der Personen, in deren Interesse ein Pfleger bestellt wird,
eine Vormundschaft oder Pflegschast eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die
Bestimmungen des §. 91 Anwendung finden.
Der Gesammtbetrag der nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei
keinem Mündel den Betrag der nach §. 91 Ziffer 1 zu erhebenden Gebühr überschreiten.
g. 91.
1) Bei anderen Pffegschaften und bei Vormundschaften mit Ausnahme
der gesetzlichen Vormundschaft ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches
sich die Vormundschaft oder Pflegschaft erstreckt, von je 400 Mark eine Mark
zu erheben.
2) Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 Mark
des Vermögens 10 Pfennig zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr
sowohl am Anfange als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet.
3) Tritt die gesetzliche Vormundschaft nur nach Feststellung des Grundes
der Bevormundung durch das Vormundschaftsgericht ein, so wird die in F. 33
bestimmte Gebühr nach dem Vermögen des Mündels erhoben. Wird später eine
andere Vormundschaft eingeleitet, so ist der erhobene Betrag auf die Kosten derselben
anzurechnen.
4) Bei der Verechnung des Betrages des Vermögens werden die Schulden
in Abzug gebracht.
G. 92.
Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormundschaftsgerichten
als solchen oder behufs Sicherstellung, Verwaltung oder Beaufsichtigung
des Vermögens des Mündels von den Nachlaßgerichten vorgenommen oder erlassen
werden, ingleichen für die Auseinandersetzungen über den Nachlaß des Vaters oder
der Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vormundschaft oder Pflegschaft
nöthig geworden ist, einschließlich des Erbbescheinigungsverfahrens dürfen bei Vormundschaften
und Pflegschaften neben den in den 9#. 90, 91 bestimmten Gebühren
nur baare Auslagen und die Kosten eines etwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnisses
angesetzt werden.
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel besondere Kosten
nicht angesetzt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für
solche Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältnisse ihres
Antheils entrichten.
Die Wiederinkurssetzung der auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts
außer Kurs gesetzten Werthpapiere erfolgt gebührenfrei.
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9751.)