Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Siebenter  Abschnitt.
Fideikommisse,  Stiftungen  und  Vermögensverwaltungen.

g.  93.

1)  Für  die  Beaufsichtigung  von  Fideikommissen  und  Stiftungen  werden
jährlich  nach  dem  Betrage  des  Vermögens  (C.  91  Ziffer  4)  drei  Zehntheile  der
in  §.  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr
sowohl  am  Anfange,  als  auch  am  Ende  der  Beaufsichtigung  voll  gerechnet.

2)  Soweit  bei  dem  Gerichte  eine  Rechnungslegung  über  die  Verwaltung
des  Vermögens  stattfindet,  werden  jährlich  statt  der  in  Ziffer  1  bestimmten  Gebühr
von  je  1000  Mark  des  Vermögens  (.  91  Ziffer  4)  erhoben

bis  10  000  Marr  .  .  .  ..  1/50  Mark
von  dem  Mehrbetrage  bis  20  000  Mark  loo
-  é.  50000  O0  O,so

Von  dem  Mebrbetrage  über  50  000  Mark  werden  von  je  2000  Mark
50  Pfennig  erhoben.  Der  Mindestbetrag  dieser  Gebühr  ist  5  Mark.

3)  Liegt  dem  Gerichte  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  eines  Grundstücks
ob,  so  werden  hierfür  noch  besonders  nach  dem  Betrage  der  Einkünfte,  welche
nach  Berichtigung  der  Verwaltungskosten  und  der  auf  dem  Grundstücke  haftenden
Lasten  und  Abgaben  verbleiben,  für  jedes  Rechnungsjahr  fünf  Zehntheile  der  in
§6.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Diese  Bestimmung
  findet  auf  andere  Fälle  einer  Vermögensverwaltung  entsprechende  Anwendung.


S.  94.

Neben  den  in  §.  93  bestimmten  Gebühren  werden  für  die  Beurkundung
einzelner  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  dafür  bestimmten  Gebühren
  und  Stempel  besonders  in  Ansatz  gebracht.

Achter  Abschnitt.
Sonstige  Angelegenheiten.

.  95.

Für  die  gerichtliche  Ergänzung  der  Einwilligung  eines  Ehegatten  zu  einer
Rechtshandlung,  für  Entscheidungen,)  betreffend  die  Erziehung  der  Kinder,  für
Erlassung  von  Rückkehr=  und  Besserungsbefehlen,  für  Großjährigkeitserklärungen,
Ertheilung  von  Dispensationen  und  Heirathserlaubnißscheinen,  Genehmigung  der
Veräußerung  von  Ehevermögen  oder  von  Vermögen  der  Hauskinder,  sowie  für
sonstige  Verfügungen  des  Gerichts  in  Familienangelegenheiten  werden  drei  Zehntheile
  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Der  Werth
des  Hegenstandes  wird  in  allen  Fällen  nach  der  Vorschrift  des  §.  22  Absatz  1
berechnet.