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zeichneten Maßgaben auch hinsichtlich derjenigen Grundstücke, welche noch nicht
unter Grundbuchrecht gestellt sind, entsprechend anzuwenden, F. 6 Absatz 1 des
Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit der Abänderung, daß die Gebühren mit der
Rechtskraft des Zuschlages fällig werden. Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten
des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im Uebrigen der Antragsteller. Auf die von
dem letzteren zu entrichtenden Gebühren sind die von ihm verauslagten Gebühren,
Honorare und Stempel für die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und des
Subhastationspatents, für die Beurkundung der Anheftung des Patents, für die
Transskription der Beschlagnahmeverfügung und für Auszüge aus dem Hypotheken-
register in Anrechnung zu bringen. Für das Hypothekenreinigungsverfahren bleiben
die §#§. 62 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungs-
verfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereiche des
Rheinischen Rechts, (Gesetz Samml. S. 136) in Kraft. Für den Verkauf nach
erfolgtem Uebergebote sind dieselben Kosten wie für eine Zwangsversteigerung zu
erheben.
S. 120.
Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt sind die Vorschriften des
Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den in F. 117 bezeichneten Maßgaben entsprechend
anzuwenden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. Zahlungspflichtig
ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im Uebrigen der
Antragsteller. Die Gebühr für das Zuschlagsurtheil wird für das die Zueignung
oder Heimschlagung aussprechende Erkenntniß erhoben; für ein besonderes Ein-
weisungsdekret werden weitere Gebühren nicht erhoben. Die nach F§. 2 Liffer 1
bis 3 und JF. 3 des bezeichneten Gesetzes zu erhebenden Gebühren werden nach
dem Betrage berechnet, für welchen die Zueignung oder Heimschlagung erfolgt.
Wird im Wege der Rückstandsklage ein geringerer Werth ermittelt, so ist die
zu viel berechnete Gebühr zurückzuzahlen. das Verfahren nicht zur Zueignung
oder Heimschlagung geführt, so sind die Gebühren nach dem Werthe des Gegen-
standes zu berechnen. Die Festsetzung des Werthes erfolgt nach freiem Ermessen
des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrags und Gebäude-
steuernutzungswerths. Die Gebühr für ein Vertheilungsverfahren wird nach dem
hinterlegten Betrage berechnet, welcher Gegenstand der Vertheilung ist. Die nach
§. 2 Ziffer 1 bis 3 und 8. 3 des bezeichneten Gesetzes zu entrichtenden Gebühren
werden fällig, sobald das die Zueignung oder Heimschlagung aussprechende Er-
kenntniß oder vor der Zueignung die gerichtliche Aufforderung zur Erfüllung der
Steigbedingungen zugestellt ist. Die im zweiten Absatze des F. 7 des bezeichneten
Gesetzes vorgesehene Begrenzung der Gebühr nach dem Grundsteuerreinertrage
und dem Gebäudest tungswerthe fällt fort.
C. 121.
Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietstheile und den vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Hom-
burg bleiben die Vorschriften in Artikel VI Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom