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7. März 1870 (Gesetz-Samml. S. 193) in der aus der Anlage B zu diesem.
Gesetze ersichtlichen abgeänderten Fassung in Kraft. Die Vorschriften des F. 112
finden Anwendung.
6. 122.
Bei dem Antrage auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände
des unbeweglichen Vermögens außer Grundstücken und bei dem Antrage auf
Vollziehung eines Arrestes in unbewegliches Vermögen finden die Vorschriften des
§. 35 Ziffer 2 und des F. 46 des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende
Anwendung.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen finden die Vorschriften der I§. 45 und 46 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes entsprechende Amvendung. Wird von dem Beschwerdegerichte
im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag
ertheilt, so ist außer der nach den Vorschriften des §. 45 a. a. O. zu erhebenden
Gebühr die Gebühr für Ertheilung oder Genehmigung des Luschlags und der
tarifmäßige Stempel zu erheben.
KC. 123.
In den im Disziplinarverfahren verhandelten Sachen werden nur baare
Auslagen erhoben.
Dritter Theil.
Schlußbestimmungen.
C. 124.
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften
über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen Gerichte ge-
hörigen Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit werden aufgehoben.
Aufgehoben werden insbesondere
1) die §#§. 1 bis 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts-
kostengesetze und zu den Deutschen Gebüldrevordnungen für Gerichts-
vollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 10. März 1879
(Gesetz Samml. S. 145);
2) das Gesetz vom 10. Mai 1851, betreffend den Ansatz und die Er-
hebung der Gerichtskosten, (Gesetz Samml. S. 622);
das Gesetz vom 9. Mai 1854, betreffend einige Abänderungen
des Geseyes über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten
vom 10. Mai 1851 und des Gesetzes über die den Justizbeamten
für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen
Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reisekosten und Kommissions-
gebühren vom 9. Mai 1851, (Gesetz Samml. S. 273))
(Nr. 9751.) 47*