Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 276 — 
Artikel 2. 
Die Bahn soll mit den Stationen Oschersleben und Schoeningen der 
Preußischen Staatseisenbahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden 
und ihre Spurweite soll 1/135 Meter betragen. Für ihren Bau und ihren Betrieb 
sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 
und die dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden 
Bestimmungen maßgebend, und es soll der Bau und das gesammte Betriebs- 
material so eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen 
Seiten übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 
eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahn-Gesellschaft 
in den Besitz auch der Konzession der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über 
diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahn- 
Gesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der beider- 
seitigen Eisenbahn-Aufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der 
Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung 
gewährt werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn, sowie die Prüfung der 
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen. Etwaigen besonderen Wünschen der Herzoglich Braunschweigischen Re- 
gierung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen oder 
Haltestellen im Braunschweigischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung ge- 
tragen werden. , 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Bahnhofsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahn-Gesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung über die in ihrem Gebiet gelegene Bahnstrecke und über den darauf 
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Ge- 
sellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.