Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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in Bezug auf die dort angezogenen §§. 3 und 4, 60 bis 74, 81 Nr. 5 in 
Bezug auf die Vertheilung der Beiträge zur Probsteisynodalkasse, 85, 86 Nr. 1 
bis 4, 87 Absatz 3 und 4, 92 Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf die Mitwirkung 
der Gesammtsynode bei der kirchlichen Gesetzgebung, 92 Absatz 4 Satz 1 und 2, 
92 Absatz 5, 104 Absatz 1 Sat 1, 104 Absatz 2, 105 und 106 der Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 und die I§. 2 Absatz 2 
und 3, 3, 7 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 1877. 
5S. 2. » 
Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnung für die evangelischen Gemeinden im Amtsbezirk des Konsistoriums zu 
Wiesbaden vom 4. Juli 1877 (Gesetz-Samml. S. 181) abgeändert werden sollen, 
bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur, wenn sie betreffen die S§. 1, 
2) 3, 5, 7) 12 Absatz 4, 24, 25 Satz 2 in Bezug auf Parochialveränderungen, 
26, 30 Absatz 1 und 2) 33 Nr. 1 bis 11, 35 Absatz 1 bis 4, Absatz 5 Nr. 3 und 4, 
56, 57 Absaßz 1 und 2, 62 Nr. 8 in Bezug auf die Vertheilung der Beiträge 
zur Kreissynodalkasse, 65 Nr. 1 bis 3, 67, 72 Nr. 11, 72 Nr. 13 in Bezug 
auf die Mitwirkung der Bezirkssynode bei der kirchlichen Gesetzgebung, 76, 77, 
Absatz 1 Satz 1,77 Ablatz 2 und 78 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung. 
g. 3. 
Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 1878, betreffend die evangelische 
Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig-Holstein und in dem Amtsbezirke 
des Konsistoriums zu Wiesbaden (Gesetz Samml. S. 145), welche mit den Vor- 
schriften der §S. 1 und 2 im Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberührt 
bleibt hiervon die Bestimmung im Artikel 3 Absatz 6 a. a. O. 
KC. 4. 
Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1878 erhält folgende 
Fassung: 
suns Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur insoweit rechtsgültig, 
als sie mit einem Staatsgesetz nicht im Widerspruch stehen. Bevor 
ein von der Gesammt= oder Bezirkssynode beschlossenes Gesetz dem Könige 
zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staatsministeriums 
darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben von Staatswegen 
etwas zu erinnern sei. 
Artikel 23 Absatz 2 a. a. O. wird ausgehoben. 
5 
g. 5. 
In Artikel 24 a. a. O. kommt der Schlußsatz: „Die Zustimmung ist in 
der Verkündungsformel zu erwähnen“ in Forfkfall.
	        
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