S. 2.
Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1883 erhält nachstehende
Fassung:
Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur insoweit rechts-
gültig, als sie mit einem Staatsgesetz nicht im Widerspruch stehen.
Bevor ein von der Gesammtsynode beschlossenes Gesetz dem Könige zur
Sanktion vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staatsministeriums
darüber herbeizuführen) ob gegen den Erlaß desselben von Staatswegen
etwas zu erinnern sei.
Artikel 12 Absatz 2 a. a. O. wird aufgehoben.
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In Artikel 13 a. a. O. kommt der Schlußsatz: „Die Zustimmung ist in
der Verkündungsformel zu erwähnen“ in Fortfall.
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In Artikel 15 Absatz 1 a. a. O. wird der Satz von vier Prozent der
Gesammtsumme der Klassen= und Einkommensteuer auf sechs Prozent der Gesammt-
summe der Staatseinkommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes an-
gehörigen Bevölkerung erhöht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Tullgarn an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 14. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt.
(Nr. 9761.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 19. März 1886, betreffend
die Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums
zu Cassel. Vom 141. Juli 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der Presbyterial- und Synodal-
ordnung für die evangelischen Kirchengemeinschaften (die reformirte, die lutherische