Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr. 9762.) Gesetz, betreffend die Vertretung des Gesammt · Synodalverbandes und der 
Diözesan-Synodalverbände des Konsistorialbezirks Cassel in vermögensrecht- 
lichen Angelegenheiten. Vom 14. Juli 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen xc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
für den Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Diözesan-Synodalvorstand, das Konsistorium und der Gesammt- 
Synodalausschuß üben die ihnen durch das anliegende Kirchengesetz vom 14. Juli 
1895 zugewiesenen Rechte bei Vertretung des Diözesan-Synodalverbandes und 
des Gesammt-Synodalverbandes in ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Die Befugniß zur Aufnahme von Amleihen ist darin nicht einbegriffen. 
Artikel 2. 
Die Beschlüsse des Diözesan-Synodalvorstandes und des durch den Gesammt- 
Synodalausschuß erweiterten Konsistoriums und ihre die vertretenen Verbände 
verpflichtenden schriftlichen Erklärungen werden Dritten gegenüber nach Maßgabe 
der Bestimmungen der §HP. 1 und 2 des im Artikel 1 erwähnten Kirchengesetzes 
festgestellt. 
Artikel 3. 
Auf die Beschlüsse der kirchlichen Organe in den Fällen des Artikels 1 
findet Artikel 18 des Gesetzes vom 19. März 1886, betreffend die Kirchenverfassung 
der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel, (Gesetz= Samml. 
S. 79) Anwendung. 
Die hier vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 
der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteigerung zur Siche- 
rung kirchlicher Forderungen erfolgt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Tullgarn an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt.
	        
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