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Anlage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Vertretung des Gesammt-Synodalverbandes und der Dihzesan-
Synodalverbände des Konsistorialbezirks Cassel in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
Vom 14. Juli 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc
verordnen, unter Zustimmung der Gesammtsynode der evangelischen Kirchen-
gemeinschaften für den Bezirk des Konfistoriums zu Cassel, nachdem durch
Erklärung des Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von
Staatswegen nichts zu erinnern ist) was folgt:
S. 1.
Der Diözesan-Synodalvorstand (§. 53 der Presbyterial- und Synodal-
ordnung vom 16. Dezember 1885) vertritt den Diözesan-Synodalverband in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zu jeder den Diözesan-Synodalverband
verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Diözesan-Synodalvorstandes bedarf
es der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und zweier Mit-
glieder des Synodalvorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels.
S. 2.
Die Vertretung des Gesammt-Synodalverbandes in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesammt-
Synodalausschusses G. 66 der Presbyterial-und Synodalordnung). Schrift-
liche Willenserklärungen, welche den Gesammt-Synodalverband Dritten gegenüber
rechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der
Gesammt-Synodalausschuß bei der Beschlußfassung mitgewirkt hat, der Unterschrift
des Konsistorial-Präsidenten oder dessen Vertreters und der Beidrückung des
Amtssiegels.
Die §§. 63 Nr. 6, 10 und 69 der Presbyterial= und Synodalordnung
bleiben unberührt.
G. 3.
Die Beschlüsse der Diözesan-Synodalvorstände im Falle des F. 1 bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsver-
steigerung zur Sicherung kirchlicher Forderungen nothwendig ist;
. 9702 —9703)