Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Anlage. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
die Vertretung des Gesammt-Synodalverbandes und der Dihzesan- 
Synodalverbände des Konsistorialbezirks Cassel in vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten. 
Vom 14. Juli 1895. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc 
verordnen, unter Zustimmung der Gesammtsynode der evangelischen Kirchen- 
gemeinschaften für den Bezirk des Konfistoriums zu Cassel, nachdem durch 
Erklärung des Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von 
Staatswegen nichts zu erinnern ist) was folgt: 
S. 1. 
Der Diözesan-Synodalvorstand (§. 53 der Presbyterial- und Synodal- 
ordnung vom 16. Dezember 1885) vertritt den Diözesan-Synodalverband in 
vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zu jeder den Diözesan-Synodalverband 
verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Diözesan-Synodalvorstandes bedarf 
es der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und zweier Mit- 
glieder des Synodalvorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels. 
S. 2. 
Die Vertretung des Gesammt-Synodalverbandes in vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesammt- 
Synodalausschusses G. 66 der Presbyterial-und Synodalordnung). Schrift- 
liche Willenserklärungen, welche den Gesammt-Synodalverband Dritten gegenüber 
rechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der 
Gesammt-Synodalausschuß bei der Beschlußfassung mitgewirkt hat, der Unterschrift 
des Konsistorial-Präsidenten oder dessen Vertreters und der Beidrückung des 
Amtssiegels. 
Die §§. 63 Nr. 6, 10 und 69 der Presbyterial= und Synodalordnung 
bleiben unberührt. 
G. 3. 
Die Beschlüsse der Diözesan-Synodalvorstände im Falle des F. 1 bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsver- 
steigerung zur Sicherung kirchlicher Forderungen nothwendig ist; 
. 9702 —9703)
	        
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