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g. 3.
An die Stelle der in d. 80f Absatz 2 Ziffer 3 und in §. 80 i des Allgemeinen
Berggesetzes in der Fassung der Novelle vom 24. Juni 1892, sowie in Artikel VIII
Absatz 2 dieser Novelle bestimmten Termine treten für die durch das gegenwärtige
Gesetz der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe der 1. Januar 1895,
der 1. April 1895 und der 1. Juli 1896.
d. 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.
Mit seiner Ausführung wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Tullgarn an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 14. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
(Nr. 9766.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Blankenheim, Düren, Geilen-
kirchen, Gemünd, Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Siegburg, Geldern,
Adenau, Ahrweiler, Boppard, Coblenz, Sankt Goar, Kirchberg, Münster-
maifeld, Simmern, Bensberg, Grevenbroich, Tholey, Ottweiler, Trier,
Wittlich, Neumagen, Prüm und Saarburg. Vom 30. Juli 1895.
A½# Grund des §F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §9. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Blankenheim gehörige Gemeinde
Lindweiler,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Geich
bei Füssenich,
(r. 9765—9766.)