Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Ist die Erklärung von der bisherigen Hinterlegungsstelle aufgestellt oder 
ergänzt worden, so hat diese eine Abschrift der aufgestellten oder ergänzten Er- 
klärung dem nach §. 6 Absatz 5 zuständigen Gericht zu ertheilen. 
F. 3. 
Die Erklärungen sind nebst einem Zeugniß über den Tag, an welchem 
die Hinterlegung bewirkt, sowie über den Tag, mit welchem die Verzinsung etwa 
eingestellt worden ist, und, soweit möglich, nebst einer Abschrift der gerichtlichen 
Verfügung, durch welche die Annahme zur Hinterlegung angeordnet worden ist, 
von der bisherigen Hinterlegungsstelle gleichzeitig mit der Absendung der Gegen- 
stände der neuen Hinterlegungsstelle zu übersenden. Eine Abschrift der Erklärung 
ist den Betheiligten, soweit sie bekannt sind, zu ertheilen. 
S. 4. 
Die Leggebühr, welche nach den bisherigen Vorschriften an das städtische 
Rechneiamt in Frankfurt am Main zu entrichten ist, wird bei Abgabe der Masse an 
die neue Hinterlegungsstelle fällig. Die Gebühr ist bei der Abgabe von Geld von 
dem zu übersendenden Betrage in Abzug zu bringen,) bei der Abgabe von Werth- 
papieren aus dem Erlöse etwa fälliger Zins= oder Dividendenscheine zu entnehmen. 
Kann auf diese Weise die Leggebühr nicht erlangt werden, so geschieht die 
Einziehung in dem für die Beitreibung der öffentlichen Abgaben vorgesehenen 
Verfahren. Vor Bezahlung der Leggebühr darf die Herausgabe der hinterlegten 
Werthpapiere nicht erfolgen. 
.5. 
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Gegenstände bei der Hinterlegungs- 
stelle eingehen, kommen die Vorschriften der Hinterlegungsordnung, soweit nicht 
aus den nachstehenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben, auf die Hinter- 
legungen zur Anwendung. 
S. 6. 
Die Auszahlung oder Herausgabe der Massen erfolgt nur auf gerichtliche 
Verfügung. 
Zu dem Antrage auf Erlaß der Verfügung bedarf es nicht der Vorlegung 
des Hinterlegungsscheins (Schuldscheins, Legscheins) oder eines rechtskräftigen 
Urtheils, durch welches der Schein für kraftlos erklärt worden ist. 
Die Hinterlegungsstelle hat der Verfügung des zuständigen Gerichts zu 
genügen, wenn sich gegen die Auszahlung oder Herausgabe kein Hinderniß ergiebt. 
Ergiebt sich ein solches Hinderniß, so ist dasselbe unter Aussetzung der 
Auszahlung oder Herausgabe dem Gerichte mitzutheilen. Der weiteren Verfügung, 
die Auszahlung oder Herausgabe ungeachtet des Hindernisses zu bewirken, hat 
die Hinterlegungsstelle zu genügen. 
Für die Verfügung ist das im §. 98 Absatz 3 der Hinterlegungsordnung 
bezeichnete Amtsgericht, in Ermangelung eines solchen aber das Amtsgericht in 
Wiesbaden zuständig.
	        
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