Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr. 9768.) Jagdscheingesetz. Vom 31. Juli 1895. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Umfang 
der Monarchie, mit Ausnahme der Insel Helgoland, was folgt: 
G. 1. 
Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein 
bei sich führen. Zuständig für die Ertheilung des Jagdscheines ist der Landrath 
(Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen Kreises, in 
welchem der den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsitz hat oder zur Ausübung 
der Jagd berechtigt ist. 
Personen, welche weder Angehörige eines Deutschen Bundesstaates sind, 
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürg.- 
schaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, ertheilt werden. Die 
Ertheilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Absatz 1 zuständige Behörde. 
Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes oder 
wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen den Jagdschein- 
empfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten. 
G. 2. 
Eines Jagdscheines bedarf es nicht: 
1) zum Ausnehmen von Kiebitz= und Möveneiern; 
2) zu Treiber-und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten Hülfsdiensten; 
3) zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der Auf- 
sichts= oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. 
Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. 
S. 3. 
Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er wird 
in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein). Personen, welche die 
Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei auf einander 
folgende Tage gültiger Jagdschein (Tagesjagdschein) ausgestellt werden. 
S. 4. 
Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mark, für den Tages. 
jagdschein von 3 Mark zu entrichten. Personen, welche weder Angehörige eines 
Deutschen Bundesstaates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder Grundbesitz 
haben, müssen eine erhöhte Abgabe für den Jahresjagdschein von 40 Mark, für 
den Tagesjagdschein von 6 Mark entrichten.
	        
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