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Hundert verwendet, ein etwaiger Ueberrest aber ebenfalls dem Reserve-
fonds zugeführt;
2) sobald der Reservefonds ein Viertel der Einlagen beträgt, eine Ver-
zinsung der Einlagen bis zu 4 vom Hundert gewährt und der Rest
dem Reservefonds zugeführt.
S. 7.
Die Aufsichtsbehörde erläßt die Geschäftsanweisungen für das Direktorium
G. 8), sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Anstalt und verfügt
die erforderlichen Abänderungen.
d. 8.
Die Anstalt wird durch ein Direktorium verwaltet, sowie nach außen
vertreten.
Das Direktorium besteht aus einem Direktor und der erforderlichen An-
zahl von Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch
bei seiner Verwaltung überall den Vorschriften und Weisungen der Aufsichts-
behörde Folge zu leisten. .
Der Direktor und die Mitglieder des Direktoriums werden auf den Vor-
schlag des Staatsministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt, im Falle
kommissarischer Beschäftigung durch die Aufsichtsbehörde berufen.
S. 9.
Die Beamten der Anstalt haben die Rechte und Pflichten der unmittel-
baren Staatsbeamten.
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die
Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Anstalt, der
auch die Bestreitung der sächlichen Verwaltungsausgaben obliegt.
Der Etat der persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben ist vom
1. April 1896 ab alljährlich dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen.
S. 10.
Die Rechnungen der Anstalt unterliegen der Revision durch die Ober-
Rechnungskammer.
Die Form, in welcher die Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch
die Aufsichtsbehörde bestimmt. Die hierüber ergehenden Bestimmungen sind der
Ober-Rechnungskammer mitzutheilen.
C. 11.
Die Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch, wo die Gesetze eine
Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Direktoriums verpflichtet,
sofern diese Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder den als
Stellvertreter der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen ist.