Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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s. 12. 
Zur beiräthlichen Mitwirkung bei den Geschäften der Anstalt wird ein Aus- 
schuß aus sachverständigen Personen gebildet. Dabei sind die Vereinigungen u. s. w. 
(I. 2), welche mit der Anstalt in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehen oder sich 
an derselben mit Einlagen betheiligen (§. 5), thunlichst zu berücksichtigen. 
Der Ausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Direktors der Anstalt 
wenigstens einmal jährlich, kann von demselben aber auch sonst nach Bedarf 
berufen werden. 
G. 13. 
Dem Ausschuß ist Kenntniß von dem gesammten Stand der Geschäfte zu 
geben, er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über die etwa gebotenen Maßregeln 
zu machen. 
Insbesondere ist der Ausschuß gutachtlich zu hören über: 
1) die Grundsätze für die Kreditgewährung, namentlich die Höhe des 
Zinsfußes, die Fristen und die Sicherheitsleistung; 
2) die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen; 
3) die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des 
Geschäftsjahres vom Direktorium aufgestellt und mit dessen Gutachten 
der Aufsichtsbehörde zur endgültigen Festsetzung überreicht wird. 
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem Ausschusse 
alsbald nach ihrem Erlasse G. 7) zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
E. 14. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts- 
kreis des Ausschusses erfolgen im Wege Königlicher Verordnung. 
F. 15. 
Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzminister, welcher 
auch die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Vosse. 
Frhr. v. Hammerstein. 
Redigirt im Burean des des Staatzministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in in der Reichsdruckerei. 
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9770.) 61
	        
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