Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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nach Maßgabe der daselbst bezeichneten. Vertrige den Kaufpreis für den Erwerb 
der Bahnen unter Verwendung der in den I#. 2 und 3 bewilligten Mittel zu 
zahlen, beziehungsweise auf die Staatskasse zu übernehmen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen 
der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbah ßs soweit dieselben nicht 
inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen / sowie auch den Inhabern 
der Schuldverschreibungen dieser Anleihen die Rückzahlung der Schuldbeträge oder 
den Umtausch gegen Staatsschuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen 
des Angebots festzusetzen. Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Veraus- 
gabung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 
S. 6. 
Ueber die Ausführung der im F§F. 5 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn- 
verwaltung Rechenschaft zu geben. 
  
S. 7. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (96. 2, 3 und 5), bestimmt, soweit nicht 
durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der Finanz- 
minister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
. S. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 unter a des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung 
einer Staatsschuldenkommission (Gesetz-Samml. S. 57), ermächtigt, die Verwaltung 
der Anleihekapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen. 
Die behufs der Tilgung eingelösten oder angekauften Obligationen werden 
nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 ver- 
nichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
G. 9. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider 
Häuser des Landtages. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als 
dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den 
Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. 
(Nr. 9771.)
	        
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