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S. 10.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 16. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Hammerstein.
Aulage 1.
vertrag,
betreffend
den Uebergang des Weimar-Gerger Eisenbahnunternehmens auf den
Preußischen Staat.
Jnischen der Königlich Preußischen Staatsregierung) vertreten durch den Wirk-
lichen Geheimen Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers
der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar
des Finanzministers einerseits, und der Direktion der Weimar-Geraer Eisenbahn-
gesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung,
sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor-
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
S. 1.
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat
ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien-=
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Weimar-Geraer Eisenbahnunter-
nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme
auf den Preuhilchen Staat über.