Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 10. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 16. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Hammerstein. 
Aulage 1. 
vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Weimar-Gerger Eisenbahnunternehmens auf den 
Preußischen Staat. 
Jnischen der Königlich Preußischen Staatsregierung) vertreten durch den Wirk- 
lichen Geheimen Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar 
des Finanzministers einerseits, und der Direktion der Weimar-Geraer Eisenbahn- 
gesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, 
sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- 
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
S. 1. 
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat 
ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien-= 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Weimar-Geraer Eisenbahnunter- 
nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme 
auf den Preuhilchen Staat über.
	        
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