— 322 —
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
(sordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts-
Iass gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 6.
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1. des zweiten auf die Perfektion
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar
1895 ab die Verwaltung und der Betrieb des Weimar-Geraer Eisenbahnunter-
nehmens für Rechnung des Preußischen Staates erfolgen, so daß also die Ein-
künfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Preußischen Staates in bisheriger Weise durch
ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen An-
gelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Königlich Preußischen Ministers
der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den
Preußischen Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des
Grundeigenthums auf denselben soll derjenige Beamte der Weimar-Geraer Eisen-
bahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigen-
thumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle die Groß-
herzoglich Sächsische Staatsregierung benennen wird.
S. 7.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges desselben auf den Preußischen Staat verbleibt es bei den Bestim-
mungen des Statuts.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichts-
rath alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung
von Aktien der Gesellschaft seitens des Direktors bedarf es fernerhin nicht mehr.
Die gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten an Stelle der
ihnen statutmäßig zustehenden Tantième, welche ihnen zuletzt für das Jahr 1894
gewährt wird, eine aus dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds zu ent-
nehmende einmalige Gesammtabfindung von 40000 Mark.