Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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G. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Weimar-Geraer Eisen- 
bahngesellschaft, mit Ausnahme des zeitigen Direktors der Gesellschaft, tritt mit 
dem Uebergange des Unternehmens auf den Preußischen Staat in den Dienst 
der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des 
Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Weimar-Gerger Eisen- 
bahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einver- 
ständniß mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. 
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von 
der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. 
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Ver- 
waltung der Weimar-Geraer Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Dem zeitigen Direktor bleiben seine vertragsmäßigen Ansprüche vermögens- 
rechtlicher Natur gewahrt, sofern nicht ein Abkommen mit ihm wegen Ablösung 
seiner Ansprüche oder wegen seines Uebertritts in den Preußischen Staatseisenbahn- 
dienst getroffen werden sollte. 
C. 9. 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung 
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist. 
S. 10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzu- 
sehen ist. 
Berlin, den 4. Juni 1895. 
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehmann. 
Weimar, den 31. Mai 1895. 
Die Direktion der Weimar-Gerger Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) Ernst Kohl. 
Eeseh= Samml. 1805. (Tr. 9771.) 63
	        
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