Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Anlage 2. 
Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Saal-Eisenbahnunternehmens auf den 
Preußischen Staat. 
Jnischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den 
Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar 
des Finanzministers einerseits, und der Direktion der Saal-Eisenbahngesellschaft 
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie 
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorge- 
nannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
S. 1. 
Die Saal-Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr 
gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Saal-Eisenbahnunternehmen zu- 
stehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den 
Preußischen Staat über. 
i 
Der für die Abtretung dieser Rechte G. 1) vom Preußischen Staate zu 
zahlende Kaufpreis beträgt 1349280 Mark. 
Außerdem übernimmt der Preußische Staat die Prioritätsanleihe sowie alle 
sonstigen Schulden der Saal-Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
g. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Saal-Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der 
seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeich- 
nenden Königlichen Behörde bewirkt.
	        
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