Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 330 — 
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Werra-Eisenbahngesellschaft 
gegenüber dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Verwaltungs- 
rath alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung 
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Verwaltungsraths bedarf 
es fernerhin nicht mehr. 
F. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Werra-Eisenbahngesell- 
schaft, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Gesellschaftsdirektion, tritt mit dem 
Uebergange des Unternehmens auf den Preußischen Staat in den Dienst der 
Königlichen Verwaltung über) welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber- 
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensionskasse der Werra-Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden 
Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen Kassen- 
vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. 
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von 
der Werra-Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle- 
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung 
der Werra-Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Der zeitige Direktor erhält im Falle der Aufgabe der ihm vertragsmäßig 
zustehenden Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des 
Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat eine aus dem Reserve- 
sonds zu entnehmende einmalige baare Abfindung von 150 000 Mark. Der vor- 
bezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts 
des Direktors in den Preußischen Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, 
um den darin zu vereinbarenden Betrag. 
§. 9. 
Die Werra-Eisenbahngesellschaft hat die dem Bayerischen Staate gehörige 
Strecke von der Coburgisch-Bayerischen Landesgrenze bis Lichtenfels von diesem 
epachtet. Mit dem Zeitpunkte des Ueberganges der Werra-Eisenbahn auf den 
Peruzischen Staat scheidet die Werra-Eisenbahn in Voraussetzung der Zustimmung 
des Bayerischen Staates aus diesem Vertragsverhältniß aus und tritt der Preußische 
Staat mit dem gleichen Zeitpunkte an die Stelle der Werra-Eisenbahngesellschaft 
mit denselben Rechten und Pflichten in dies Vertragsverhältniß ein. 
F. 10. 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung 
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. . 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.