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Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Werra-Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Verwaltungs-
rath alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Verwaltungsraths bedarf
es fernerhin nicht mehr.
F. 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Werra-Eisenbahngesell-
schaft, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Gesellschaftsdirektion, tritt mit dem
Uebergange des Unternehmens auf den Preußischen Staat in den Dienst der
Königlichen Verwaltung über) welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber-
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensionskasse der Werra-Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden
Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen Kassen-
vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von
der Werra-Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle-
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung
der Werra-Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Der zeitige Direktor erhält im Falle der Aufgabe der ihm vertragsmäßig
zustehenden Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des
Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat eine aus dem Reserve-
sonds zu entnehmende einmalige baare Abfindung von 150 000 Mark. Der vor-
bezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts
des Direktors in den Preußischen Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte,
um den darin zu vereinbarenden Betrag.
§. 9.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft hat die dem Bayerischen Staate gehörige
Strecke von der Coburgisch-Bayerischen Landesgrenze bis Lichtenfels von diesem
epachtet. Mit dem Zeitpunkte des Ueberganges der Werra-Eisenbahn auf den
Peruzischen Staat scheidet die Werra-Eisenbahn in Voraussetzung der Zustimmung
des Bayerischen Staates aus diesem Vertragsverhältniß aus und tritt der Preußische
Staat mit dem gleichen Zeitpunkte an die Stelle der Werra-Eisenbahngesellschaft
mit denselben Rechten und Pflichten in dies Vertragsverhältniß ein.
F. 10.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. .
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.