Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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gelegen wären. Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für 
das vorausgegangene Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der 
Weimar-Geraer-, Saal= und Werrabahn berührten, auf Herzoglich 
Sachsen- Meiningenschem Gebiete belegenen Gemeinden gemäß der Be- 
stimmungen des §F. 47 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 1 unter b des 
Preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeindesteuerpflichtigen 
Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten 
Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an 
Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem 
Betriebe der vorstehend genannten Bahnen erwachsen. Eine weitere 
Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Gemeinden 
oder andere korporativen Verbände wird die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Regierung nicht zulassen. Sofern dieser Vereinbarung 
zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten, 
hat die Herzogliche Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben zu 
erstatten. 
5) An Stelle des Eisaubahnabgabeantheils f welcher von den im Artikel 1 
genannten Eisenb dem Herzogthum Sachsen- 
Meiningen zusteht, ist auf die Dauer von fünf Jahren, vom 1. Januar 
1895 ab, eine Aversionalvergütung von jährlich 10 500 Mark zu 
zahlen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe 
gemäß den Bestimmungen des Meiningenschen Gesetzes vom 30. April 
1873, soweit nicht die Feststellung eines Aversums auf einen späteren 
Zeitraum zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen vereinbart wird. 
Im Weiteren wird von dem Grund= und Gebäudebesitz der frag- 
lichen Eisenbahnunternehmungen die Grund= und Gebäudesteuer nach 
den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung er- 
hoben. 
Die Le 23 verpflichtet sich, von den im Artikel I 
genannten Eisenb gen anderweite Staatssteuern nicht zu 
erheben. 
6) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung) so- 
wie auf die Feststellung des Fahrplanes für die im Artikel 1I genannten 
Eisenbahnen steht der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung 
eine Einwirkung nicht zu) jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofs= 
projekten und die Aenderung des Personenzug-Fahrplans nur nach vor- 
gängigem Benehmen mit der Herzoglichen Regierung erfolgen, damit 
den MWünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt 
werde. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahnen keine 
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen 
Tarifen und den allgemeinen ricenhin rden für die Bahnstrecken des 
angrenzenden Preußischen Eise ks 
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