Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Eisenach und Reuß jüngerer Linie rücksichtlich der Weimar-Geraer Eisenbahn 
abgeschlossenen Staatsverträgen vom 8. Oktober 1870 und 16. April 1872 
an den im Artikel I genannten Eisenbahnunt gen dem Herzog- 
thum Sachsen zusteht, ist für die Zeit vom 1. Januar 1895 ab auf 
die Dauer von fünf Jahren eine Aversionalvergütung von jährlich 
7250 Mark zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung 
dieser Abgabe, sofern nicht eine weitere Aversionirung zwischen den 
beiderseitigen Regierungen vereinbart wird, gemäß den jeweilig im 
Herzogthum Sachsen-Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplanes für die im Artikel I genannten 
Eisenbahnen steht der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 
eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofs= 
projekten und die Aenderung des Personenzug-Fahrplans nur nach vor- 
gängi igen Benehmen mit der Herzoglichen Regierung erfolgen, damit 
den Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt 
werde. 
Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahnen keine höheren 
Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen 
und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des an- 
grenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbczirks. 
Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und Halte- 
punkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf 
den jetzt innerhalb des Herzogthums betriebenen Strecken der im Artikel I 
genannten Eisenbahnen ist die Zustimmung der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Regierung erforderlich. 
Ein Recht auf den Erwerb der in Sachsen-Altenburg belegenen Strecken 
der im Artikel 1 genannten Eisenbahnen wird die Hesaglich Sachsen- 
Altenburgische Regierung nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf 
ein Verkauf der gedachten Bahnen oder einzelner Strecken derselben, 
soweit sic auf Herzoglich Soachsen-Altenburgischem Gebiete liegen, an 
einen anderen Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Be- 
triebes auf einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung. 
An den im Gebiete des Herzogthums Sachsen-Altenburg belegenen 
Strecken der im Artikel 1 genannten Eisenbahnen sollen nur die Hoheits- 
zeichen der Herzoglichen Regierung angebracht werden. 
Der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung bleibt vorbehalten, 
die Handhabung der ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden 
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnver= 
waltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu über- 
tragen.
	        
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