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Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu-
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs-
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge-
hörenden Angelegenheiten zu wenden.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der im
Artikel 1 genannten Eisenbahnen die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen
des Herzogthums Sachsen-Altenburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die
entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Per-
sonen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich
der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied
machen.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahn-
strecken sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungs-
weise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Herzoglich Sächsischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen-Alten-
burg belegenen Stationen auf Verlangen der Herzoglichen Regierung nicht ver-
sagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen
werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle
verständigen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der im Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Herzogthum
Sachsen-Altenburg gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Ver-
kehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
(Nr. 9771.)