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Säne Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und
otha:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Edmund v. Wittken und
Höchstihren Landrath Albert Schmidt,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Artikel I.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung erklärt sich damit
einverstanden, daß das Werra-Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen
der Preußischen Staatsregierung und der Werra-Eisenbahngesellschaft abzu-
schließenden Verstaatlichungsvertrages auf den Preußischen Staat übergeht.
Artikel II.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung überträgt von dem
Tage ab, an welchem die Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft die Ver-
waltung des Unternehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung zu
bezeichnende Königliche Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das ihr
nach den wegen der Werra-Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den
Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Kon-
zessionen zustehende Aufsichtsrecht.
. Artikcllll.
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Gebiete belegenen Strecken der Werra-Eisenbahn bleibt der Herzoglichen Regierung
vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen
ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Sachsischen
Staatsbehörden.
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Herzogthum Sachsen-
Coburg-Gotha belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag
der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen
Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der
im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha belegenen Eisenbahnstrecken
den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4) Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebietes, insbesondere auf die Be-
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Ver-
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9771.) 66