Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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und volkswirthschaftlichen Interessen des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha in 
gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen 
Landestheile. Sie wird weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den 
beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich 
der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats- 
angehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha belegenen Eisen- 
bahnstrecken sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten be- 
ziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Staatsgebietes soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen 
werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Herzoglich Sächsischen 
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten 
Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel WV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen 
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen-Coburg- 
Gotha belegenen Stationen auf Verlangen der Herzoglichen Regierung nicht 
versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Verein- 
barungen werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem einzelnen 
Falle verständigen. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der Werra-Eisenbahn den übrigen im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha 
gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede 
billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VII. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung hat für die Stamm- 
aktien der Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter 
bestimmten Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht, und zwar sowohl 
hinsichtlich des Kapitals wie der Zinsen. 
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung 
an die Herzoglich Sächsische Staatskasse in Coburg drei Monate nach dem 
Uebergange des Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat einen 
Baarbetrag von 300 000 Mark zahlen.
	        
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