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nehmen gehörigen Strecke, soweit dieselbe auf Fürstlich Reußischem Staatsgebiete
liegt, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngere Linie im Namen
Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Walther Engelhardt,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Artikel l.
Die Fürstlich Reußische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß
das Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen der
Preußischen Staatsregierung und der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft ab-
zuschließenden Verstaatlichungsvertrages auf den Preußischen Staat übergeht.
Artikel II.
Die Fürstlich Reußische Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem
die Direktion der Weimar-Gerger Eisenbahngesellschaft die Verwaltung des Unter-
nehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende König-
liche Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das ihr nach den wegen
der Weimar-Geraer Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten
der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Kon-
zessionen zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Reußischen Gebiete belegene Strecke
der Weimar-Geraer Eisenbahn bleibt der Fürstlich Reußischen Regierung vor-
behalten, und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen
ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Fürstlich Renhishen
Staatsbehörden.
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag
der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen
Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.