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(Nr. 9772.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern, betreffend die Bahnstrecke zwischen
Lichtenfels und der Bayerisch= Sachsen-Coburgischen Landesgrenze. Vom
15. Mai 1895.
S# Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des
Königs haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den Betrieb der Bayerischen
Bahnstrecke zwischen Lichtenfels und der Bayerisch-Sachsen-Coburgischen Landes-
grenze zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff
und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Karl Ritter von Oswald
und
Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Johann Stephan,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation folgenden Vertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Staatsregierung tritt mit der Uebernahme des
Betriebes der Werra-Eisenbahn in die Verhältnisse ein, welche hinsichtlich der
Betriebsführung auf der Bahnstrecke von Lichtenfels zur Bayerisch-Sachsen-
Coburgischen Landesgrenze vermöge des Vertrages vom rt 1857, dann
des Uebereinkommens vom 29./26. Juli 1890 zwischen der Königlich Bayerischen
Staatsregierung und der Werra-Eisenbahngesellschaft bestehen, soweit die Be-
stimmungen des bezeichneten Vertrages und Uebereinkommens noch anwendbar
und nicht im Nachfolgenden abgeändert sind.
Artikel 2.
Für den Betriebswechsel und die Dienstführung auf dem Bahnhofe
Lichtenfels sollen die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Generaldirektion
der Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen und der Direktion der Werra-
Eisenbahngesellschaft vom u#en DLe 1 eB in Geltung bleiben, so zwar, daß
an die Stelle der letzteren die Preußische Staatseisenbahnverwaltung tritt.