Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 3. 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschafts- 
kammer sind unter den im 8. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirthschaftlich 
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke 
der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 
30 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Be- 
nutzung zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 
50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevoll- 
mächtigte; 
2) die im F. 6 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
S. 4. 
Die Lahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 70. 
Wahlbezirke sind die Landkreise. In jedem Wahlbezirke sind zwei Mitglieder 
zu wählen. 
g. 5. 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl 
die Vertreter der Wahlbezirke Allenstein, Braunsbech, Pr. Eylau,) Fischhausen, 
Friedland, Gerdauen, Heiligenbeil, Heilsberg, Pr. Holland, Königsberg, Anger- 
burg, Darkehmen, Goldap, Gumbinnen, Heydekrug, Insterburg, Johannisburg 
und Lötzen aus. 
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Labiau, Memel, Mohrungen, 
Neidenburg, Osterode, Ortelsburg, Rastenburg, Rössel, Wehlau, Lyck, Niederung, 
Oletzko, Pillkallen, Ragnit, Sensburg, Stallupönen und Tilsit scheiden nach 
6 Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke 
ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. 
— §.6. 
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder (G. 14. des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
S. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. 
Sie ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, 
wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber 
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit 
ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satungs- 
änderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht 
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der 
(Nr. 977) 68“
	        
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