Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 371 — 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft 
und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er 
muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- 
mitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein 
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirhhschafts- 
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten 
Blatte G. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit- 
theilung der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die 
öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages- 
ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand 
widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der 
Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche 
sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, 
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage 
der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur 
Kenntnißnahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
S. 11. 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Westpreußischen Landwirthschaft- 
lichen Mittheilungen; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem 
Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, 
so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den Staats-Anzeiger. 
G. 12. 
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller 
ordentlichen Mitglieder angenommen sein. 
*' 
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer 
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach 
Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. 
Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung 
zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung. 
– 
  
Cesey- Samml. 1895. (Fr. 9773.) 69
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.