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sitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu
vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet
die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschafts-
kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Land-
wirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen
der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem
hierzu bestimmten Blatte (S. 11) und durch besondere Einladung, in beiden
Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung
genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der
Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn
niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig,
welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind,
oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge
und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit
nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Land-
wirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten.
K. 11
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Kreisblätter; sollten diese Blätter
eingehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung ein Ersatz hierfür bestimmt
worden ist) so erfolgen sie für die Jwischenzeit durch den Staats-Anzeiger.
S. 12.
Aenderungen der Satzungen miüssen vom Vorstande oder von mindestens
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
C. 13.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe
der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die
Berechnung der Dienstzcit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung.
(Nr. 9773.)