Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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sitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu 
vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet 
die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschafts- 
kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Land- 
wirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens 
die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, 
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen 
der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem 
hierzu bestimmten Blatte (S. 11) und durch besondere Einladung, in beiden 
Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung 
genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der 
Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn 
niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, 
welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, 
oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge 
und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit 
nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Land- 
wirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
K. 11 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Kreisblätter; sollten diese Blätter 
eingehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung ein Ersatz hierfür bestimmt 
worden ist) so erfolgen sie für die Jwischenzeit durch den Staats-Anzeiger. 
S. 12. 
Aenderungen der Satzungen miüssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller 
ordentlichen Mitglieder angenommen sein. 
C. 13. 
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer 
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe 
der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die 
Berechnung der Dienstzcit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung. 
(Nr. 9773.)
	        
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