Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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walde, Niederbarnim, Oberbarnim, Osthavelland, Ostprignitz, Arnswalde, Friede- 
berg N. M., Guben, Kalau, Königsberg N. M.) Kottbus, Krossen, Lands- 
berg a. W. und Lebus aus. 
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Prenzlau, Ruppin, Teltow, Templin, 
Westhavelland, Westprignitz, Zauch-Belzig, Luckau, Lübben, Soldin, Sorau, 
Spremberg, Sternberg-Ost, Sternberg-West und Züllichau-Schwiebus scheiden 
nach 6 Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller 
Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. 
g. 6. 
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder (§. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
S. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie 
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn 
mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber einen 
Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein 
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen 
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die 
Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt- 
gebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen 
worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch 
Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht. 
S. 8. 
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß- 
fassung über: 
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen 
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; 
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Um- 
lagen; 
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs- 
führers; 
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von 
Grundeigenthum) 
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer 
nach F. 6, 2c des Gesetzes; 
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes; 
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, §. 12 Absatz 2 des Gesetzes; 
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes;
	        
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