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walde, Niederbarnim, Oberbarnim, Osthavelland, Ostprignitz, Arnswalde, Friede-
berg N. M., Guben, Kalau, Königsberg N. M.) Kottbus, Krossen, Lands-
berg a. W. und Lebus aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Prenzlau, Ruppin, Teltow, Templin,
Westhavelland, Westprignitz, Zauch-Belzig, Luckau, Lübben, Soldin, Sorau,
Spremberg, Sternberg-Ost, Sternberg-West und Züllichau-Schwiebus scheiden
nach 6 Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller
Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.
g. 6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen
Mitglieder (§. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus,
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
S. 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber einen
Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt-
gebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen
worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch
Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
S. 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß-
fassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Um-
lagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs-
führers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von
Grundeigenthum)
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer
nach F. 6, 2c des Gesetzes;
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes;
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, §. 12 Absatz 2 des Gesetzes;
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes;