Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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9) die Bildung von Ausschüssen nach F. 15 des Gesetzes und die Be- 
stimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für 
baare Auslagen, §. 16 des Gesetzes; 
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen 
über das Kassen= und Rechnungswesen; 
12) die Aenderung der Satzungen; 
13) die im F. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit 
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen. 
C. 9. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter und zehn Mitgliedern. Für jedes dieser zehn Mitglieder 
wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden 
Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ist. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vor- 
standes und hicrunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter amvesend ist. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
F. 10. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschafts- 
kammer nach außen. Alle Urkunden) welche die Landwirthschaftskammer ver- 
mögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er be- 
ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. 
Er muh eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vor- 
standsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens 
ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts- 
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten 
Blatte (S. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung 
der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genüt die öffentliche 
Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung ge- 
standen haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand wider- 
spricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Land- 
wirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie 
sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, 
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage 
der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur 
Kenntnißnahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
Eeseh- Samml. 1895. (Nr. 9773. 70
	        
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