Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen 
die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche 
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die all- 
gemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen 
Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- 
wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame 
Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der 
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Lwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte 
und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für Posen auf dessen 
Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen 
und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach 
näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die 
Landwirthschaftskammer mit sonstigen Vereinen und Genossenschaften, welche die 
Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in ein gleiches 
Verhältniß treten oder sie in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen. 
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirth- 
schaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen 
Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach 
Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen. 
S. 3. 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirth- 
schaftskammer sind unter den im F. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land-oder forstwirthschaftlich 
enutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der 
Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 40 Thalern 
oder mehr, oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung zu 
einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalern 
veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; 
2) die im F. 6 Hiffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
C. 4. 
Die Lahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 70. 
Die einzelnen Wahlbezirke sind nachfolgend mit der von ihnen zu wählenden 
Anzahl von Mitgliedern aufgeführt. 
Wahlbezirke. 
I. Kreise Adelnau und Ostrobbor 2 Mitglieder 
II. . Birnbaum und Schwerin 2 
III. - Bonmnst und Meseritz....... . .. . ... 3 - 
(Tr. 9773.) 702
	        
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