Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber 
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein 
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen 
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl 
der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung 
der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden 
ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist 
nur zulässig, wenn niemand widerspricht. 
g. 8. 
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß- 
fassung über: 
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen 
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; 
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen; 
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs- 
führers; 
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von 
Grundeigenthum 
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer 
nach F. 6, 2c des Gesetzes; 
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes; 
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, §S. 12 Absatz 2 des Gesetzes; 
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes 
9) die Bildung von Ausschüssen nach F. 15 des Gesetzes und die Be- 
stimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für 
baare Auslagen, §. 16 des Gesetzes; 
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung, und der allgemeinen Bestimmungen 
über das Kassen= und Rechnungswesen; 
12) die Aenderung der Satzungen; 
13) die im §. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit 
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen. 
G. 9. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter und 9 Mitgliedern. Für jedes dieser 9 Mitglieder wird 
ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden Mitgliedes 
an dessen Stelle einzuberufen ist. Bei gleichzeitiger Behinderung eines Mitgliedes 
und seines Stellvertreters ist ein anderer Stellvertreter seitens des Vorsitzenden 
einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des 
Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
(F 9773.)
	        
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