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wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung
der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden
ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist
nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
g. 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß-
fassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs-
führers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von
Grundeigenthum
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer
nach F. 6, 2c des Gesetzes;
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes;
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, §S. 12 Absatz 2 des Gesetzes;
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes
9) die Bildung von Ausschüssen nach F. 15 des Gesetzes und die Be-
stimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse;
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für
baare Auslagen, §. 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung, und der allgemeinen Bestimmungen
über das Kassen= und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im §. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
G. 9.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter und 9 Mitgliedern. Für jedes dieser 9 Mitglieder wird
ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden Mitgliedes
an dessen Stelle einzuberufen ist. Bei gleichzeitiger Behinderung eines Mitgliedes
und seines Stellvertreters ist ein anderer Stellvertreter seitens des Vorsitzenden
einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des
Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(F 9773.)