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F. 10.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschaftskammer
nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögens-
rechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen.
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er be-
ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer.
Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-
mitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts-
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten
Blatte G. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit-
theilung der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die
öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages-
ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand
widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der
Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche
sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten,
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage
der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur
Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten.
S. 11.
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch das Posener landwirhhschaftliche
Centralblatt und den Ziemianin) sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege
der Satzungsänderung andere Bestimmungen für diese Bekanntmachungen getroffen
worden sind, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den Staats-Anzeiger.
S. 12.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
S. 13.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maß-
gabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze.