Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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tr scher die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung 
zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) Anwendung. 
Satzungen 
der 
Landwirthschaftskammer fuͤr die Provinz Schlesien. 
— — 
  
K. 1. 
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien hat ihren Sitz zu Breslau. 
g. 2. 
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt— 
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu 
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab- 
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des 
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft 
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen 
die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche 
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die all- 
gemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen 
Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- 
wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame 
Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der 
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte 
und Pfllichten des landwirthschaftlichen Centralvereins für Schlesien auf dessen 
Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen 
und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband 
nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann 
die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die 
(Nr. 9773)
	        
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