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tr scher die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung
zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) Anwendung.
Satzungen
der
Landwirthschaftskammer fuͤr die Provinz Schlesien.
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K. 1.
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien hat ihren Sitz zu Breslau.
g. 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt—
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab-
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen
die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die all-
gemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen
Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu-
wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame
Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte
und Pfllichten des landwirthschaftlichen Centralvereins für Schlesien auf dessen
Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen
und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband
nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann
die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die
(Nr. 9773)