S. 6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen
Mitglieder (G. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus,
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
S. 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder amvesend ist. Ueber einen
Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satungs-
ä#nderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der
Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich
hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimnzettel. Wahl
durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
d. 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß-
fassung über:
1) die Wahl des Vorsigenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mit-
glieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungsführers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von
Grundeigenthum;
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskummer
nach F. 6, 2c des Gesetzes;
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes;
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, F. 12 Absatz 2 des Gesetzes;
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes
9) die Bildung von Ausschüssen nach §. 15 des Gesetzes und die Be-
stimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse;
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für
baare Auslagen, F. 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen
über das Kassen= und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im §F. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
Ceset- Samml. 1895. (Nr. 9773., 71