Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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mögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er be- 
ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. 
Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- 
mitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein 
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts- 
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten 
Blatte (§. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung 
der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche 
Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung ge- 
standen haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. 
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschafts- 
kammer nicht vorstehend ausdricklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht 
durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von 
dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache 
eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntniß- 
nahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
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Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Zeitschrift des landwirthschaftlichen 
Centralvereins der Provinz Sachsen) sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes 
Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt 
worden ist, so erfolgen sie für die Lwischenzeit durch den Staats-Anzeiger. 
S. 12. 
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller 
ordentlichen Mitglieder angenommen sein. 
S. 13. 
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer 
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe 
der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die 
Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung.
	        
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