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mögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen.
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er be-
ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer.
Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-
mitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts-
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten
Blatte (§. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung
der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche
Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung ge-
standen haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht.
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschafts-
kammer nicht vorstehend ausdricklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht
durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von
dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache
eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntniß-
nahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten.
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Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Zeitschrift des landwirthschaftlichen
Centralvereins der Provinz Sachsen) sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes
Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt
worden ist, so erfolgen sie für die Lwischenzeit durch den Staats-Anzeiger.
S. 12.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
S. 13.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe
der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die
Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung.