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gabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber
die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des
Gesetzes vem 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) Anwendung.
Satzungen
der
Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel.
C. 1.
Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat ihren Sitz zu
Cassel.
g. 2
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt-
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab-
zielenden Einrichtungen) insbesondere die weitere korporative Organisation des
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen
Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen
ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche
die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte
und Pflichten des Landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk
Cassel auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung
zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen
Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten.
Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften,
welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhälmise zum Zwecke haben, in
der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
FFr. 9773)