Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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gabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber 
die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vem 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) Anwendung. 
Satzungen 
der 
Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel. 
C. 1. 
Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat ihren Sitz zu 
Cassel. 
g. 2 
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt- 
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu 
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab- 
zielenden Einrichtungen) insbesondere die weitere korporative Organisation des 
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft 
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen 
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche 
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen 
Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen 
ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche 
die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der 
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte 
und Pflichten des Landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk 
Cassel auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung 
zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen 
Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. 
Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, 
welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhälmise zum Zwecke haben, in 
der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen. 
FFr. 9773)
	        
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