Kreis Schlüchteen .. 2 Mitglieder
.Schmalkalken ... 2
. Witzenhausen 2
MWolfhaggaen . . . . . . . .. 2
Ziegenhaan:n. 2
S. 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl
die Vertreter der Wahlbezirke Eschwege, Fritzlar, Fulda, Frankenberg, Gelnhausen,
Gersfeld, Hanau Land und Stadt, Hofgeismar, Homberg, Hersfeld und Hün-
feld aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Cassel Land und Stadt, Melsungen,
Rotenburg, Witzenhausen, Wolfhagen, Marburg, Kirchhain, Liegenhain,
Schlüchtern, Schmalkalden und Rinteln scheiden nach 6 Jahren aus, so daß von
der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein agelmäßiger sechsjähriger
Wechsel stattfindet.
S. 6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen
Mitglieder (§. 14 des Gesectzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus,
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
S. 7.
Die anbwiihschafttkammer Ft jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälftes ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber einen
Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Be-
schluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt-
gebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen
worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch
Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
S S.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß-
fassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungsführers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von
Grundeigenthum,
(Tr. 9773.)