Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 33. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 
vom 14. Juli 1893, S. 400. — Geseh, betreffend die Erbschaftssteuer, S. 4132. — Stempel- 
steuergesetz, S. 413. 
  
(Nr. 9774.) Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893. Vom 30. Juli 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
  
Artikel 1. 
Zwischen die §§. 48 und 49 des K labgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetz= Samml. S. 152) wird eingeschaltet: 
S. 48 a. 
Erstreckt sich ein Handels= oder Gewerbeunternehmen, einschließlich 
eines Bergbauunternehmens, über preußische und nichtpreußische Gemein- 
den, so finden behufs Ermittelung des dem Steuerpflichtigen in den 
verschiedenen Gemeinden zufließenden Einkommens die Vorschriften des 
§. 47 sinngemäße Anwendung. 
Artikel 2. 
  
Die #. 49 und 50 des K labgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
werden durch nachfolgende Bestimmungen ersegzt: 
§. 49 
Bei der Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer 
in ihren Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des 
§. 35, derjenige Theil des Gesammteinkommens außer Berechnung zu 
lassen, welcher außerhalb des Gemeindebezirks aus Grundvermögen, 
Oesetz. Somml. 1895. Cr. 9774.) 75 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1895.
	        
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