Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Handels= oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus 
Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, sowie aus 
der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung (G. 33 Nr. 2) gewonnen wird. Zu diesem Behufe wird das 
Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen eingeschätzt und der so er- 
mittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu. lassenden 
Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt. 
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz 
hat, ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein 
Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeinde- 
beschluß ein volles Viertheil des Gesammteinkommens für sich zur Be- 
steuerung in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch vertheilt sich ent- 
stehenden Falls verhältnißmäßig auf die übrigen Theile des außerhalb 
des Gemeindebezirks zufließenden Einkommens und, soweit Preußische 
Forensalgemeinden in Betracht kommen, unter entsprechender Verkür- 
zung des diesen Gemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens. 
Steht der Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden zu) so ist dieser Bruch- 
theil nach Maßgabe des F. 50 zu vertheilen. 
G. 50. 
Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz 
innerhalb oder innerhalb und außerhalb des Preußischen Staatsgebietes 
in ihren Preußischen Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil des 
Gesammteinkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels- oder ge- 
werblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder 
Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an 
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fließt, 
der Belegenheits- beziehungsweise der Betriebsgemeinde. Beträgt jedoch 
dieser Theil mehr als drei Viertheile des Gesammteinkommens der 
Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im F. 49 Absatz 2 dieses 
Gesetzes sinngemäß zur Anwendung. 
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer 
von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern 
herangezogen werden (E. 33 Absatz 4), sind insoweit denjenigen gleich- 
gestellt, welche in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz haben. 
Im Uebrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz inner- 
halb des Preußischen Staatsgebietes in jeder Preußischen Wohnsitz- 
gemeinde nur mit dem der Zahl dieser Gemeinden entsprechenden Bruch- 
theile ihres Einkommens herangezogen werden. Wohnsitzgemeinden, 
in welchen der Steuerpflichtige sich im Laufe des voraufgegangenen 
Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate 
aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt.
	        
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