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In allen Fällen ist das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen
einzuschätzen und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des
außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen
entsprechend herabzusetzen.
Artikel 3.
Der g. 93 des K labgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird durch
nachstehende Bestimmungen ersetzt:
*.
Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern.
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen und
ist durch Steuerordnung zu regeln. Auf die Steuerordnung finden die
Vorschriften des g. 82 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Gemeindevorstandes der Kreisausschuß tritt.
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses. Die Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister
des Innern und der Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Er-
theilung der Zustimmung auf den Oberpräsidenten zu übertragen.
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das
Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (. 10).
Artikel 4.
Artikel 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes treten am 1. April 1896,
Artikel 3 tritt nach seiner Verkündigung sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Juli 1895.
¶. S. Wilhelm.
v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse. v. Hammerstein.
(Nr. 9774-—9775,) 75“