Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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stehende Bestimmungen enthält. Den unterschriftlich vollzogenen Urkunden stehen 
diejenigen gleich, unter welchen der Name oder die Firma des Ausstellers in 
seinem Auftrage unterschrieben oder mit seinem Wissen oder Willen durch Stempel- 
aufdruck, Lithographie oder in irgend einer anderen Art mechanisch hergestellt ist. 
Ergiebt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechsel oder 
reinem Austausch sonstiger schriftlicher Mittheilungen, so wird in der Regel ein 
Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aber die Verpflichtung 
zur Entrichtung des betreffenden Stempels dann ein, wenn nach der Verkehrs- 
sitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu werden pflegt, 
diese Errichtung indessen nicht stattgefunden hat und von den Betheiligten be- 
absichtigt ist, durch den Briefwechsel oder den Austausch der sonstigen schriftlichen 
Mittheilungen die Aufnahme eines solchen Vertrages zu erseten. 
G. 2. 
Verhältniß des Auslandes zam Inlande. 6 
Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern oder von Ausländern 
im Auslande errichteten Urkunden über Geschäfte, welche im Inlande befindliche 
Gegenstände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen sind. 
Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs ist der Geltungsbereich 
dieses Gesetzes. « 
§.3. 
Allgemeine Grundsätze über die Stempelpflichtigkeit. 
Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalt. 
Für die Stempelpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die 
Wiederaufhebung und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts — vorbehaltlich 
entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifs — sowie die Ver- 
nichtung der Urkunde ohne Bedeutung. "„ 
Urkunden, in denen ein Geschäft nur in der Form der Verdeutlichung oder 
Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung jenes Ge- 
schäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf die Beurkundung desselben gerichtet 
gewesen ist. 
S. 4. 
Sachliche Stempelsteuerbefreiungen. 
Von der Stempelsteuer sind befreit: 
a) Urkunden über Gegenstände, deren Werth nach Geld geschätzt werden 
kann, wenn dieser Werth 150 Mark nicht übersteigt, insoweit nicht 
der Tarif entgegenstehende Bestimmungen enthält; 
b) Urkunden, welche wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher Abgaben 
und Einziehung derselben und überhaupt wegen Leistungen an den 
Fiskus des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates in Folge
	        
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