Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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KS. 10. 
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. 
Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersätzen unter- 
liegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzelwerthe ungetrennt in 
einer Summe oder Leistung verabredet ist, so kommt für die Berechnung des 
Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Ausstellern 
der Urkunde auf derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände innerhalb 
der im §. 16 angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. Trägt 
die Steuerbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nachträglichen Angaben der 
Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig anzunehmen, so kommen die 
Vorschriften des dritten Absatzes des §. 7 zur Anwendung. 
Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Goschäfte, so ist der Be- 
trag des Stempels für jedes Geschäft besonders zu berechnen und die Urkunde 
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. 
Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte sich als Be- 
standtheile eines einheitlichen, nach dem Tarife steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes 
darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten. 
S. 11. 
Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben. 
Die Stempelabgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht abweichende Be- 
stimmungen enthält, mindestens 0/50 Mark und steigt in Abstufungen von je 
0,50 Mark, wobei überschießende Stempelbeträge auf 0/,50 Mark abgerundet werden. 
S. 12. 
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer. 
Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet: 
a) bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auf- 
genommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, 
Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art diejenigen, 
auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind; 
b) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche die 
Schriftstücke ausgestellt haben; 
I) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Theilnehmer, insoweit der 
Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthält. 
Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen haftet 
jede einzelne als Gesammtschuldner.
	        
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