— 421 —
g. 13.
Haftbarkeit für die Stempelsteuer.
Für die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt des Rück.
griffs gegen die eigentlich Verpflichteten:
a) Beamte einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schiedsmänner,
welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht
ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Aus-
fertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung des
Stempels die ihnen nach F. 15 obliegenden Pflichten verabsäumen.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein
Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach VWollziehung
durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt;
b) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene
Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Hastung für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen oder
Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Verhandlungen
unterlicgen;
T) bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Ver-
anlassung die. Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen
Personen zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten;
d) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht
oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse
an dem Gegenstande derselben hat.
II. Abschnitt.
Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der
Nichterfüllung.
S. 14.
Art der Erfüllung der Stempelpflicht.
Die Stempelpflicht wird erfüllt durch:
a) Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf gestempeltes Papier;
b) Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schriftstücken, zu
welchen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwendet werden
dürfen;
I) Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vor-
gelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde ent-
haltenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages bei
einer zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle;
Cr. 9776)