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g. 16.
Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen.
Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen der
Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:
a) bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche
Ueberwachung verwenden dürfen, vor der Aushändigung spätestens
aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich
der Bestimmung im §F. 14 Absatz 2;
b) bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarisstelle
„Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerkenbuche,
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung;
c) bei Pacht-, Mieth- und antichretischen Verträgen über unbewegliche
Sachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ angegebenen
Frist;
bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels- oder
Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register,
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung;
e) bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abgeschlossenen
Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werkverdingungen und
sonstige Leistungen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur Aus-
führung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobil-
machung;
10 bei im Auslande errichteten Urkunden, bei denen Inländer betheiligt
sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer
in das Inland, bei sonstigen im Auslande errichteten Urkunden, von
denen im Inlande Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch;
8) in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach dem
Tage der Ausstellung.
Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Urkunde, welcher
ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Versteuerung
der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges zu bewirken.
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung
oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen,
beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels
mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder
dem Beitritt Kenntniß erhalten haben.
S. 17.
Festsetzung von Geldstrafen gegen Privatpersonen.
Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der
Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen
(Xr. 9776.)