Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 16. 
Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen. 
Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen der 
Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein: 
a) bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche 
Ueberwachung verwenden dürfen, vor der Aushändigung spätestens 
aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich 
der Bestimmung im §F. 14 Absatz 2; 
b) bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarisstelle 
„Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerkenbuche, 
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung; 
c) bei Pacht-, Mieth- und antichretischen Verträgen über unbewegliche 
Sachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ angegebenen 
Frist; 
bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels- oder 
Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, 
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung; 
e) bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abgeschlossenen 
Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werkverdingungen und 
sonstige Leistungen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur Aus- 
führung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobil- 
machung; 
10 bei im Auslande errichteten Urkunden, bei denen Inländer betheiligt 
sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer 
in das Inland, bei sonstigen im Auslande errichteten Urkunden, von 
denen im Inlande Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch; 
8) in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach dem 
Tage der Ausstellung. 
Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Urkunde, welcher 
ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Versteuerung 
der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges zu bewirken. 
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung 
oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen, 
beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels 
mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder 
dem Beitritt Kenntniß erhalten haben. 
S. 17. 
Festsetzung von Geldstrafen gegen Privatpersonen. 
Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der 
Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen 
(Xr. 9776.)
	        
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